Der Elzbach
entspringt in Rheinland-Pfalz in der Hohen Eifel am Hochkelberg (674,9 m ü.
NHN )
bei Bereborn und fließt in vorwiegend östlicher Richtung zunächst nach Monreal,
um dann, sich südsüdöstlich wendend, bei Moselkern in die Mosel zu münden.
Herr Schäfer, der Pächter des Elzbaches bei Monreal entnimmt Wasserproben.
Frank Spengler nimmt mit einem Multifunktionsmessgerät
Messungen von Sauerstoff, PH-Wert und Gesamthärte vor.
Gleich werden Tests vorgenommen – Nitrit, Nitrat, Ammonium, etc.
Der Stickstoffgehalt war nicht mehr meßbar.
Der Elzbach ist wunderschön.
Im Elzbach bei Moselkern sind kürzlich die ersten wild geborenen Lachse seit
Beginn der Bemühungen
um eine Wiederansiedlung des Fisches im Rhein und seinen Nebenflüssen entdeckt
worden.
Das teilte das rheinland-pfälzische Umweltministerium jetzt mit.
Aber die Kläranlage macht Probleme.
Jährlich werden im Elzbach für über 30.000 € Junglachse eingesetzt.
Umso unverständlicher ist der jüngste Vorfall, der von Fischereipächtern und
Gewässerexperten
an der Elz als „ein Fischsterben mit Ansage“ bezeichnet wird.
Ein Grund für die Prognose waren die Erfahrungen
aus dem großen Fischsterben im Jahr 2020 und früheren Vorfällen.
Die Kläranlage bei Monreal, die ihr Klärwasser in die Elz einleitet.
Die Anlage hat nicht genügend Kapazität.
Wenn die Elz im Sommer zu stark austrocknet, wird das Klärwasser nicht mehr
ausreichend verdünnt
und vergiftet die Fische.
Die Anlage muss dringend nachgerüstet werden.
Andere Kläranlagen, die in kleinere Gewässer einleiten, müssen vorsorglich
überprüft werden,
damit sich ein solcher Fall nicht wiederholt!“
Die Kläranlage hat eine Einleitungsgenehmigung von bis zu 50 mg Gesamtstickstoff /
l.
Das ist verglichen mit anderen Kläranlagen, die größer ausgelegt sind, sehr
hoch.
Denn Kläranlagen die für mehr als 3.000 Einwohner arbeiten,
dürfen nur maximal 5-10 mg Gesamtsticksoff / l einleiten.
Es ist völlig unverständlich, warum die SGD Nord einen solche Genehmigung
erteilte.
Die Kläranlage verstößt aufgrund der von der Oberen Wasserbehörde genehmigten
Einleitungskonzentration bei normalem Niedrigwasser bereits
gegen die Oberflächengewässerverordnung Rheinland-Pfalz und gegen das
Wasserhaushaltsgesetz.
Problem ist, dass die Kläranlage nur zur Größenklasse 2 der Abwasserverordnung gehört,
wonach keine Anforderungen an Grenzwerte vom
Gesamtstickstoff,
Nitrit, Nitrat
und Phosphor
vorgeschrieben sind.
Die Herausgabe der vorgeschriebene Eigenmessungen des Kläranlagenbetreibers
und der SGD Nord
wurden trotz Gerichtsbeschluss nicht herausgegeben.
Die Löwenburg Monreal
Natürlich klagte der Pächter Herr Schäfer, nachdem erneut viele Fische
verendet sind und der
Betreiber zu keiner Einigung bereit war.
Gegen das Urteil legte die Beklagte Verbandsgemeinde Vordereifel Berufung ein –
so kam der Fall vor das
Oberlandesgericht in Koblenz.
Am 13.6.2024 um 10:25 Uhr war der Termin.
Wir von der IG-LAhn waren natürlich vor Ort. Winfried Klein (Vorsitzender),
Frank Spengler (Stellvertreter) und
Michael Schröder (Pressereferent)
Anwesend waren der Kläger Herr Schäfer mit RA Müller und als Beklagte Herr
Steffens mit RA Brenner.
Die Verhandlung wurde von Dr. Walter – Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
geführt.
Die Berufung der Beklagten wurde zugelassen, da man davon ausging, dass sie
Erfolg hat.
Der Richter und die zwei Richterinnen haben sich allerdings viel Zeit genommen
um diesen heiklen Fall
zu verhandeln.
Das BGH sieht eine Gefährdungshaftung auch für Kläranlagen vor.
Die Ursache einer Sauerstoffreduzierung – bei ordnungsgemäßem Betrieb
scheidet eine Haftung aus.
Hierauf beruft sich die Beklagte.
Bedeutung der Erlaubnis durch die SGD schließt nicht jedmögliche Haftung aus.
Unbeachtlich ist sie auch nicht.
Der Bescheid der SGD enthält mehrere Vorgaben –
Verschlechterungsverbot findet in dem Bescheid statt.
Dies
Kläranlage klärt durch biochemische Prozesse, es ist keine technische Kläranlage mit
höherer Effektivität.
Die Anlage hat nicht genügend Kapazität.
Wenn die Elz im Sommer zu stark austrocknet, wird das Klärwasser nicht mehr
ausreichend verdünnt
und vergiftet die Fische.
Für Stickstoffe gibt es keine Vorgaben
Die Werte, die früher in Ordnung waren, überschreiten jetzt jegliche Vorgaben
– die SGD geht darüber hinaus, was rechtlich gegeben ist.
Die Oberflächengewässerverordnung bezieht sich auf die Einstufung von Gewässern
– daraus würden sich keine Ableitungen treffen lassen.
Allerdings liegt hier laut WRRL ein klarer Verstoß gegen das
Verschlechterungsverbot vor.
Die Beklagte habe sich im Rahmen der Abwasserverordnung und in der Erlaubnis
bewegt.
Das Verhalten der SGD ist etwas anderes, als das Verhalten der Verbandsgemeinde.
Aber die sitzt ja nicht heute hier am Tisch.
Diese sogenannte „Teichkläranlage“ ist nicht effektiv genug, das ist aber kein
Haftungsbestand.
RA Müller von dem Kläger Herr Schäfer wies auf das EuGH-Urteil hin vom 1.6.2017
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das nationale Gericht davon
ausgehen, dass das rechtswidrig ist.
Aber die EU-Gesetze werden einfach außen vor gelassen.
Alle praktikablen Vorkehrungen müssen getroffen werden – genau das ist hier
nicht der Fall:
Seit 2009 ist die Belastung schon stark.
Seit 2027 ist es viel schlechter geworden
und 2019 hat die SGD die Grenzwerte angehoben. Was ein klarer Verstoß gegen das
EuGH ist.
Bis 2020 waren das 3 Jahre – ein Regenrückhaltebecken, was viel gebracht
hätte wird jetzt gebaut.
Die Erlaubnis der SGD geht bis 2025.Dann geht man in die Planung – das
heißt mit einem Bau ist frühestens 20230
zu rechnen.
Warum erkennt man das erst jetzt und warum dauert es ewig, bis dann Abhilfe
geleistet wird?
!Wer ein Gewässer nachhaltig verändert, ist haftbar!
Jetzt kommt der nächste Punkt – warum wurden Messungen erst 2 Tage nach dem
Vorfall vom 22.8.
vorgenommen.
In einem Fließgewässer sind dann die Werte erheblich anders. Vor allem, da die
Werte 2 Tage danach noch
an die 50 mg/l. heranreichten.
Die Eigenmessungen wurden trotz Gerichtsbeschluss nicht herausgegeben.
Dann zog sich das Gericht zu einer Beratung zurück.
Die Vorgänge wurden vom Richter noch einmal fürs Protokoll zusammengefasst.
Die Berufung war zuzulassen, da der Senat dazu tendiert, nach der
Rechtssprechung des BGH
als gegeben anzusehen.
Die Parteien streiten zur Sache – Klägervertreter verweist noch mal auf die
letzten Schriftsätze und
das EuGH Urteil – gegebene klare Rechtswidrigkeit der erteilten Erlaubnis
durch die SGD.
Die Werte wurden nach dem Schadensvorfall erst 2 Tage später ermittelt.
Der Kläger verwies darauf, dass er vergeblich versuchte die
Eigenüberwachungswerte zu erlangen.
Eine gütliche Einigung lässt sich nicht erzielen.
Der Kläger ist bereit eine Lösung zu finden, da ja 2022 ein erneutes
Ereignis vorgefallen ist,
dieses muss allerdings mit einbezogen werden.
Die Beklagte will eine Entscheidung in der Sache.
Um die Sache noch mal zu überdenken sprachen die Richter sich für einen
Verkündungstermin erst
am 11.Juli 2024 um 9:00 Uhr aus.
Wir werden berichten.